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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - L 9 AL 196/04   

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https://dejure.org/2005,15717
LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - L 9 AL 196/04 (https://dejure.org/2005,15717)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.06.2005 - L 9 AL 196/04 (https://dejure.org/2005,15717)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - L 9 AL 196/04 (https://dejure.org/2005,15717)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 7/94

    Höhe der Rahmengebühr des Bevollmächtigten bei beiderseitigem Nachgeben, Beschwer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - L 9 AL 196/04
    An einem derartigen gegenseitigen Nachgeben fehlt es, wenn der Widerspruchsbescheid dem Widerspruch voll entspricht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09. August 1995, Az.: 9 RVs 7/94, SozR 3-1930 § 116 Nr. 7).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2005 - L 9 AL 85/04

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - L 9 AL 196/04
    Im Übrigen nimmt der Senat auf sein dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung übermitteltes Urteil vom 03.02.2005 (Az.: L 9 AL 85/04) Bezug.
  • BSG, 22.03.1984 - 11 RA 16/83

    Tätigkeit im Vorverfahren - Gebühren eines Rechtsanwalts - Unbillige Gebühr -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - L 9 AL 196/04
    Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit der Kläger meint, der vom Bundessozialgericht entwickelte und hier vom Sozialgericht als auch vom Senat zugrunde gelegte Gebührenrahmen sei frei erfunden, verweist der Senat auf das grundlegende Urteil des 11. Senats des Bundessozialgericht vom 22.03.1984 (Az: 11 RA 16/83, SozR 1300 § 63 Nr. 3).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 9 B 62.03

    Grundsatz der Typengerechtigkeit in den Fällen unterschiedlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2005 - L 9 AL 196/04
    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29.03.2004 (Az.: L 9 B 62/03 AL) eine von den hier gemachten Darlegungen abweichende Auffassung vertreten haben sollte, hält der Senat daran ausdrücklich nicht fest.
  • SG Hannover, 06.06.2006 - S 7 RJ 570/03
    Diese Entscheidung wird auch weiter in der Rechtssprechung gestützt (BSG Urteil vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 86/95; Bayerisches LSG Urteil vom 8. Mai 2001 L 15 SB 69/00; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 9. Juni 2005 - L 9 AL 196/04).

    An einem derartigen gegenseitigen Nach-geben fehlt es, wenn der Bescheid dem Widerspruch voll entspricht (BSG Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 7/94; LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 - L 9 AL 196/04).

    Eine erhebliche Mitwir-kung im Sinne der Vorschrift des § 24 BRAGO erfordert dagegen ein besonderes Bemü-hen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits und damit ist die Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs eines Rechtsmittels ebenso wenig geeignet den Gebührentatbestand zu erfüllen, wie eine bloße Erledigungserklärung (BSG Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 7/94; LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 - L 9 AL 196/04).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.05.2006 - L 11 KR 1144/06

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Erforderlich ist ein gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streites gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwaltes (vgl. Mayer/Kroiß-Mayer RVG Nr. 1002 VV Rn. 16 bis 18; Gerold/Schmidt von Eicken Nr. 1002 Rd. 8, 15 - 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2005 - L 9 AL 196/04; so schon FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2001 - 14 KO 583/01 KF -, Bayer. VGH, Urteil vom 14.02.1996 - 26 B 91.1092 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2008 - L 10 (6) P 61/07

    Pflegeversicherung

    Der Abrechnung einer Erledigungsgebühr werde unter Hinweis auf die Urteile des Landessozialgerichts NRW (LSG NRW) vom 09.06.2005 - L 9 AL 196/04 - und vom 29.09.2005 - L 2 SR 43/05 - widersprochen.
  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2006 - 10 K 355/05

    Die bloße Begründung eines Rechtsbehelfs kann die Erledigungsgebühr nicht

    Erforderlich ist eine über diese Verfahrenshandlung hinausgehende Mitwirkung (LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2005 - L 9 AL 196/04, juris; VG Braunschweig vom 20. Dezember 2005 - 6 B 196/05, juris; FG Hamburg vom 23. November 2005 - V 213/02, juris; SG Dortmund vom 2. November 2005 - S 7 SB 87/05, juris).
  • SG Osnabrück, 19.04.2007 - S 11 RJ 335/04
    Zwischen den Beteiligten dürfte nicht streitig sein, dass das anwaltliche Tätigwerden im Vorverfahren mit einer Pauschgebühr abzugelten ist, welche auf dem Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO aufbaut, allerdings um 1/3 zu ermäßigen ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 86/95 = SozRecht 3 - 1930 Nr. 9 zu § 116 BRAGO; ferner Bayerisches Landessozialgericht - LGS, Urteil vom 08. Mai 2001 - L 15 SB 69/00 sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2005 - L 9 AL 196/04); dies bedeutet, dass vorliegend nach der zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung geltenden, hier anwendbaren Fassung des § 116 BRAGO von einem Gebührenrahmen von 2/3 von 50 Euro (Mindestgebühr) bis 660 Euro (Höchstgebühr), also zwischen gerundet 35 Euro und 440 Euro auszugehen ist.
  • SG Osnabrück, 09.02.2007 - S 11 RJ 237/03
    Zwischen den Beteiligten dürfte nicht streitig sein, dass das anwaltliche Tätigwerden im Vorverfahren mit einer Pauschgebühr abzugelten ist, welche auf dem Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO aufbaut, allerdings um 1/3 zu ermäßigen ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 86/95 = SozRecht 3 - 1930 Nr. 9 zu § 116 BRAGO; ferner Bayerisches Landessozialgericht - LGS, Urteil vom 08. Mai 2001 - L 15 SB 69/00 sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2005 - L 9 AL 196/04); dies bedeutet, dass vorliegend nach der zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung geltenden, hier anwendbaren Fassung des § 116 BRAGO von einem Gebührenrahmen von 2/3 von 50 Euro (Mindestgebühr) bis 660 Euro (Höchstgebühr), also zwischen gerundet 35 Euro und 440 Euro auszugehen ist.
  • SG Osnabrück, 29.01.2007 - S 11 RJ 155/04
    Zwischen den Beteiligten dürfte nicht streitig sein, dass das anwaltliche Tätigwerden im Vorverfahren mit einer Pauschgebühr abzugelten ist, welche auf dem Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO aufbaut, allerdings um 1/3 zu ermäßigen ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 86/95 = SozRecht 3 - 1930 Nr. 9 zu § 116 BRAGO; ferner Bayerisches Landessozialgericht - LGS, Urteil vom 08. Mai 2001 - L 15 SB 69/00 sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2005 - L 9 AL 196/04); dies bedeutet, dass vorliegend nach der zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung geltenden, hier anwendbaren Fassung des § 116 BRAGO von einem Gebührenrahmen von 2/3 von 50 Euro (Mindestgebühr) bis 660 Euro (Höchstgebühr), also zwischen gerundet 35 Euro und 440 Euro auszugehen ist.
  • SG Osnabrück, 16.01.2007 - S 11 RJ 176/02
    Zwischen den Beteiligten dürfte nicht streitig sein, dass das anwaltliche Tätigwerden im Vorverfahren mit einer Pauschgebühr abzugelten ist, welche auf dem Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO aufbaut, allerdings um 1/3 zu ermäßigen ist (vgl. z. B. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 12. Juni 1996 - 5 RJ 86/95 = SozR 3 - 1930 Nr. 9 zu § 116 BRAGO; ferner Bayerisches Landessozialgericht - LSG, Urteil vom 08. Mai 2001 - L 15 SB 69/00, sowie LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2005 - L 9 AL 196/04); dies bedeutet, dass vorliegend nach der zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung geltenden, hier anwendbaren Fassung des § 116 BRAGO von einem Gebührenrahmen von 2/3 von 100,- DM (Mindestgebühr) bis 1 300,- DM (Höchstgebühr), also zwischen gerundet 70,- DM und 870,- DM auszugehen ist.
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